Erwägungsgrund 3 32024R0791
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht einen Rechtsrahmen für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) sowohl für Eigenkapital- als auch Nichteigenkapitalinstrumente vor. Diese Bereitsteller konsolidierter Datenticker sind aktuell dafür verantwortlich, an Handelsplätzen und in genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) Handelsberichte über Finanzinstrumente zu erfassen und in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom zu konsolidieren, der Kurs- und Volumendaten für jedes einzelne Finanzinstrument liefert. Die Einführung von Bereitstellern konsolidierter Datenticker beruht auf dem Gedanken, dass der Öffentlichkeit Daten von Handelsplätzen und genehmigten Veröffentlichungssystemen in konsolidierter Form zur Verfügung gestellt würden, die sämtliche Handelsmärkte der Union einschließen und identische Datenidentifizierungskennzeichen, Datenformate und Nutzerschnittstellen verwenden.