Erwägungsgrund 9 32024R0791
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthält Anforderungen an Handelsplätze hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten, die auch den Kurs und das Volumen einschließen müssen. In Artikel 11 dieser Verordnung ist festlegt, wann zuständige Behörden eine spätere Veröffentlichung dieser Einzelheiten gestatten können. Eine solche spätere Veröffentlichung ist zulässig, wenn ein Geschäft über dem Schwellenwert für im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Aufträgen liegt, über ein Instrument abgeschlossen wird, für das es keinen liquiden Markt gibt, oder, falls an dem Geschäft Bereitsteller von Liquidität beteiligt sind, über das für das Finanzinstrument typische Geschäftsvolumen hinausgeht. Die zuständigen Behörden verfügen hinsichtlich der Dauer der Aufschübe und der Einzelheiten der Geschäfte, bei denen die Veröffentlichung später erfolgen soll, über einen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum hat zu unterschiedlichen Praktiken bei den Mitgliedstaaten und zu einer wirkungslosen und komplexen Regelung der Nachhandelstransparenz geführt. Zur Gewährleistung von Transparenz in Bezug auf alle Kategorien von Anlegern ist es erforderlich, die Aufschubregelung auf Unionsebene zu harmonisieren, den Ermessensspielraum auf nationaler Ebene abzuschaffen und die Datenkonsolidierung zu erleichtern. Ein geeignetes Mittel dafür ist die Verschärfung der Anforderungen an die Nachhandelstransparenz mittels Abschaffung des Ermessensspielraums zuständiger Behörden.