Erwägungsgrund 37 32024R0791
Um sicherzustellen, dass die Kommission rasch auf erhebliche Veränderungen der Marktbedingungen mit potenziell wesentlichen Auswirkungen auf den Handel mit Derivaten und auf Gegenparteien, die mit diesem Handel befasst sind, reagieren kann, ist ein Ad-hoc-Aussetzungsmechanismus erforderlich. Liegen solche Veränderungen der Marktbedingungen vor, sollte die Kommission auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Derivathandelspflicht unabhängig von einer Aussetzung der Clearingpflicht aussetzen können. Eine solche Aussetzung der Derivathandelspflicht sollte möglich sein, wenn die Tätigkeiten einer EWR-Wertpapierfirma mit einer Gegenpartei außerhalb des EWR durch den Anwendungsbereich der Derivathandelspflicht unangemessen beeinträchtigt werden und wenn die betreffende Wertpapierfirma in der der Handelspflicht unterliegenden Derivatekategorie als Market-Maker fungiert. Das Problem sich überschneidender Derivathandelspflichten ist im Handel mit Gegenparteien aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands, das seine eigenen Derivathandelspflichten anwendet, besonders akut. Diese Aussetzung würde finanzielle Gegenparteien aus dem EWR auch dabei unterstützen, auf den globalen Märkten wettbewerbsfähig zu bleiben. Bei ihren Entscheidungen über die Aussetzung der Derivathandelspflicht sollte die Kommission die Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Clearingpflicht berücksichtigen.