Erwägungsgrund 40 32024R0791
Um die für die Anpassung an die Entwicklungen auf den Finanzmärkten erforderliche Flexibilität zu gewährleisten und bestimmte technische Elemente der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um den Schwellenwert für die Volumenobergrenze anzupassen; die Bedingungen für die Bestimmung, welche OTC-Derivate Transparenzanforderungen unterliegen, zu ändern; die identifizierenden Referenzdaten festzulegen, die in Bezug auf OTC-Derivate zu verwenden sind; festzulegen, was für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter Diensten zur Verringerung des Nachhandelsrisikos zu verstehen ist und welche Einzelheiten zu den Geschäften, die von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken erbringen, zu erfassen sind, und die Pflicht zur Meldung von Transaktionen auf AIFM und Verwaltungsgesellschaften auszuweiten, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und Geschäfte mit Finanzinstrumenten ausführen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.