Erwägungsgrund 14 32024R0791
In den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind Vorhandelstransparenzanforderungen für systematische Internalisierer in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente festgelegt, wenn sie ihren Kunden verbindliche oder indikative Kursofferten vorlegen. Diese Kursofferten sind auf einzelne Kunden zugeschnitten und haben für andere Kunden einen geringen Informationswert. Daher sollten diese Anforderungen gestrichen werden. Dennoch können systematische Internalisierer die Vorhandelstransparenzanforderungen auf freiwilliger Basis erfüllen, z. B. um den Bedürfnissen ihrer Kleinanleger gerecht zu werden.