Erwägungsgrund 35 32024R0791
Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sind ein wesentliches Instrument des Risikomanagements in Bezug auf OTC-Derivate. Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken stützen sich auf im Voraus vereinbarte, nicht preisbildende und marktrisikoneutrale technische Transaktionen, die eine Verringerung des Risikos in jedem Portfolio bewirken. Portfoliokomprimierungsdienste, die derzeit von der Verpflichtung zur Ausführung von Aufträgen zu den für den Kunden günstigsten Bedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU (im Folgenden „bestmögliche Ausführung“) und Transparenzanforderungen ausgenommen sind, sind eine Untergruppe von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken. Angesichts ihres technischen und nicht preisbildenden Charakters sollten Geschäfte mit OTC-Derivaten, die als Ergebnis von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zustande kommen, nicht der Verpflichtung zum Handel mit Derivaten unterliegen. Da Anbieter von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken die Zusammenführung von Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten nicht gewähren, sollten sie nicht als Betreiber eines multilateralen Systems betrachtet werden. Ebenso sollten sie von den Anforderungen der Vor- und Nachhandelstransparenz und der Überprüfung der bestmöglichen Ausführung ausgenommen werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Wege delegierter Rechtsakte festzulegen, was unter Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verstehen ist, und die Einzelheiten der zu erfassenden Geschäfte festzulegen.