Erwägungsgrund 17 32024R0791
Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verpflichten Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer zur Veröffentlichung von Vorhandelsdaten über Finanzinstrumente, einschließlich der Geld- und Briefkurse, und von Nachhandelsdaten über Geschäfte, einschließlich des Kurses und Volumens, zu dem ein Geschäft über ein bestimmtes Instrument abgeschlossen wurde. Marktteilnehmer sind nicht zur Nutzung der vom Bereitsteller des konsolidierten Datentickers zur Verfügung gestellten zentralen Marktdaten verpflichtet. Die Verpflichtung von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen, Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern zur Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsdaten sollte daher weiterhin gelten, um den Marktteilnehmern den Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen. Zur Vermeidung unangemessener Belastungen von Datenkontributoren ist es jedoch angemessen, die Verpflichtung der Datenkontributoren zur Veröffentlichung von Daten möglichst weitgehend an die Verpflichtung anzugleichen, Datenbeiträge an den Bereitsteller eines konsolidierten Datentickers zu leisten.