Erwägungsgrund 5 32024R0791
Nach Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Systeme und Einrichtungen, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden (im Folgenden „multilaterale Systeme“), im Einklang mit den Anforderungen für geregelte Märkte, multilaterale Handelsplattformen (MTF) oder organisierte Handelssysteme (OTF) arbeiten. Durch die Aufnahme dieser Anforderung in die Richtlinie 2014/65/EU entstand Spielraum für unterschiedliche Auslegungen dieser Anforderung, was wiederum zu ungleichen Rahmenbedingungen zwischen multilateralen Systemen, die als geregelte Märkte, multilaterale Handelsplattformen oder organisierte Handelssysteme zugelassen sind, und multilateralen Systemen, die über keine derartige Zulassung verfügen, führte. Um eine einheitliche Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen, sollte sie von der Richtlinie 2014/65/EU in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verschoben werden.