Erwägungsgrund 44 32024R0791
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung der Entstehung konsolidierter Datenticker für jede Anlageklasse und die Änderung bestimmter Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu dem Zweck, die Transparenz auf Märkten für Finanzinstrumente zu erhöhen, und zu dem Zweck, die Wettbewerbsbedingungen zwischen geregelten Märkten und systematischen Internalisierern weiter zu verbessern sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte der Union zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.