Erwägungsgrund 19 32024R0791
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Qualität von Daten gestaltet sich ein Vergleich dieser Daten für Marktteilnehmer schwierig, wodurch die Datenkonsolidierung einen großen Teil ihres Mehrwerts verliert. Für das ordnungsgemäße Funktionieren der in Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dargelegten Transparenzregelung und die Konsolidierung der Daten durch die Bereitsteller konsolidierter Datenticker ist eine hohe Qualität der den Bereitstellern konsolidierter Datenticker übermittelten Daten von äußerster Bedeutung. Die Anforderung, dass diese Daten im Hinblick auf Inhalt und Format Standards entsprechen, die qualitativ hochwertige Daten sicherstellen, ist daher angemessen. Auch sollte eine kurzfristige Änderung von Inhalt und Format der Daten möglich sein, damit sich verändernde Marktpraktiken und Erkenntnisse berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund sollten die Anforderungen an die Qualität und den Inhalt der Daten erforderlichenfalls im Wege technischer Regulierungsstandards festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der vorherrschenden industriellen Standards und Verfahren, internationaler Entwicklungen und auf Unionsebene oder global vereinbarter Standards sowie der Empfehlungen einer hierfür vorgesehenen von der Kommission eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger, die die Aufgabe hat, Ratschläge zur Qualität und zum Inhalt der Daten und zur Qualität des Übermittlungsprotokolls zu liefern. Die ESMA sollte eng in die Arbeit der Gruppe sachverständiger Interessenträger eingebunden werden.