Erwägungsgrund 36 32024R0791
In Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Clearingpflicht in Fällen vorgesehen, in denen die Kriterien, auf deren Grundlage bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wurden, nicht mehr erfüllt sind oder in denen eine solche Aussetzung als notwendig erachtet wird, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität der Union abzuwenden. Eine solche Aussetzung könnte es Gegenparteien jedoch unmöglich machen, ihre Derivathandelspflicht zu erfüllen, weil die Clearingpflicht eine Voraussetzung für die Derivathandelspflicht ist. Daher ist eine Bestimmung erforderlich, nach der in Fällen, in denen die Aussetzung der Clearingpflicht zu einer wesentlichen Veränderung bei den Kriterien für die Derivathandelspflicht führen würde, die Möglichkeit zur gleichzeitigen Aussetzung der Derivathandelspflicht für die gleichen Kategorien von OTC-Derivaten, für die die Aussetzung der Clearingpflicht gilt, besteht. Die ESMA sollte auch beantragen können, dass die Kommission die Derivathandelspflicht aussetzt, wenn eine solche Aussetzung erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität oder eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität zu vermeiden oder zu beheben und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen.