Erwägungsgrund 2 32025R0012
Die Verwendung von Daten zu Fluggästen und Fluginformationen, die vor der Ankunft von Fluggästen übermittelt werden, sogenannte vorab übermittelte Fluggastdaten (im Folgenden „API-Daten“), trägt dazu bei, die Durchführung der erforderlichen Grenzübertrittskontrollen während des Grenzübertritts zu beschleunigen. Für die Zwecke dieser Verordnung betrifft dies insbesondere das Überschreiten der Grenzen zwischen einem Drittland oder einem nicht unter die vorliegende Verordnung fallenden Mitgliedstaat und einem unter die vorliegende Verordnung fallenden Mitgliedstaat. Die Nutzung von API-Daten stärkt die Grenzübertrittskontrollen an den besagten Außengrenzen, da so ohne unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf legal reisende Fluggäste ausreichend Zeit für eingehende und umfassende Grenzübertrittskontrollen von allen Fluggästen zur Verfügung steht. Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen sollte daher ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen werden, damit sichergestellt wird, dass die zuständigen Grenzbehörden der Mitgliedstaaten an diesen Außengrenzübergangsstellen vor der Ankunft von Fluggästen Zugang zu API-Daten haben.