Erwägungsgrund 15 32025R0012
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Systeme für die automatische Datenerhebung und andere im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete Verfahren sich nicht negativ auf die Beschäftigten in der Luftfahrtbranche auswirken, denen Weiterbildungen und Umschulungen angeboten werden sollten, wodurch die Effizienz und Zuverlässigkeit der Datenerhebung und -übermittlung sowie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der Branche verbessert würden.