Erwägungsgrund 18 32025R0012
Angesichts der Vorteile des Einsatzes automatisierter Verfahren für die Erhebung maschinenlesbarer API-Daten und der Klarheit, die sich aus den im Rahmen dieser Verordnung zu erlassenden technischen Anforderungen in diesem Bereich ergeben, sollten Fluggesellschaften, die sich für die Verwendung automatisierter Verfahren zur Erhebung der gemäß der Richtlinie 2004/82/EG zu übermittelnden Informationen entscheiden, die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung haben, diese Anforderungen nach ihrer Annahme im Zusammenhang mit einer solchen Verwendung automatisierter Verfahren anzuwenden, soweit die genannte Richtlinie anwendbar ist und dies zulässt. Eine solche freiwillige Anwendung dieser Verfahren gemäß der Richtlinie 2004/82/EG sollte nicht so verstanden werden, dass sie die den Fluggesellschaften und den Mitgliedstaaten aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen in irgendeiner Weise berührt.