Erwägungsgrund 50 32025R0012
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften über die nationale Sicherheit unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften über die nationale Sicherheit unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.