Erwägungsgrund 10 32025R0517
Damit das zentrale MIAS über dieselben Funktionen wie das bestehende Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verfügt, sollte das zentrale MIAS außerdem die Möglichkeit zur Aggregierung von Informationen bieten, um einen Überblick über die von den in den Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen/Dienstleistungen und Erwerbe zu geben. Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen des zentralen MIAS auch weiterhin auf die Informationen der jeweils anderen Mitgliedstaaten zugreifen können, wie sie derzeit im Rahmen des bestehenden Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems strukturiert sind, sollte das zentrale MIAS die Datenaggregierung unterstützen.