Erwägungsgrund 7 32025R0517
Die von den Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze sollten von jedem Mitgliedstaat unverzüglich nach Erhalt in das zentrale MIAS eingegeben werden. Aus technischen Gründen, die mit dem Datenvolumen zusammenhängen, sowie zur frühzeitigen Aufdeckung verdächtiger Umsätze und möglicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug ist eine rasche Verarbeitung der eingegangenen Informationen erforderlich.