Erwägungsgrund 19 32025R0517
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen Einzelheiten des Standardformulars und in Bezug auf die technischen Einzelheiten, einschließlich einheitlicher elektronischer Mitteilungen, für die Übermittlung von Aufzeichnungen durch Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG unterstützen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.