Erwägungsgrund 18 32025R0517
Von Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, kann der Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Lieferungen bzw. Dienstleistungen steuerbar sind, nach Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG Aufzeichnungen anfordern. Um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die betreffenden Steuerpflichtigen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten solche Anfragen so weit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden. Zu diesem Zweck muss ein Standardformular für die elektronische Übermittlung dieser Informationen an die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Im Einklang mit Artikel 242a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin unmittelbar vom Steuerpflichtigen verlangen, die Aufzeichnungen regelmäßig und systematisch zur Verfügung zu stellen, bis ein automatisierter Zugang zu diesen Aufzeichnungen möglich ist.