Erwägungsgrund 23 32025R0517
Um die Kontrollen im Zusammenhang mit der IOSS-Regelung zu verstärken, ist es erforderlich, den Gesamtwert der im Rahmen der IOSS-Regelung eingeführten Gegenstände pro IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer pro Mitgliedstaat des Verbrauchs in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aufzunehmen.