Erwägungsgrund 8 32025R0517
Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, sollten die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben sowie die Mehrwertsteuerinformationen über innergemeinschaftliche Umsätze zehn Jahre lang im zentralen MIAS verfügbar sein. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können. Zudem ist er in Anbetracht des massiven Umfangs der Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze und der Sensibilität der Informationen als kommerzielle und personenbezogene Daten angemessen.