Erwägungsgrund 12 32025R0517
Der Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden. Der Zugang zu sensiblen Daten für diejenigen Nutzer, für die sie voraussichtlich relevant sind, sollte mittels Zugriffsberechtigungen und Zugriffsprotokollen erfolgen, die die Informationen im zentralen MIAS sichern. Diese Informationen sollten nicht für andere Zwecke als zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verwendet werden. Alle Nutzer sollen an die Vertraulichkeitsregeln nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gebunden sein.