Erwägungsgrund 13 32025R0517
Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sollten die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in der Lage sein, auf Mehrwertsteuerinformationen über innergemeinschaftliche Umsätze zuzugreifen und diese zu analysieren. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sollten die Beamten der Mitgliedstaaten, die prüfen, ob die Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte eingeführte Gegenstände gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet, auch auf die im zentralen MIAS gespeicherten, zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben zugreifen können. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus denselben Gründen andere Beamte auswählen, die direkten Zugang zum zentralen MIAS benötigen, und ihnen diesen Zugang erforderlichenfalls gewähren. Schließlich sollten ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission Zugang zu den im zentralen MIAS gespeicherten Informationen haben, allerdings nur insoweit, als dies für die Entwicklung und Pflege dieses Systems erforderlich ist.