Erwägungsgrund 9 32025R0517
Um Unstimmigkeiten rechtzeitig zu erkennen und damit die Möglichkeiten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu verbessern, sollte im zentralen MIAS ein automatischer Abgleich der Informationen erfolgen können, die sowohl beim Lieferer/Dienstleistungserbringer als auch beim Erwerber im Rahmen der durch die Richtlinie (EU) 2025/516 in die Richtlinie 2006/112/EG eingeführten digitalen Meldepflichten erhoben wurden. Das zentrale MIAS sollte auch in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieses Abgleichs für geeignete Folgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen.