Erwägungsgrund 24 32025R0517
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Verordnung gewährleistet insbesondere die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta. In diesem Zusammenhang wird die Menge der personenbezogenen Daten, die den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden, durch diese Verordnung stark eingeschränkt. Die Verarbeitung von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze gemäß der vorliegenden Verordnung sollte nur für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen.