Erwägungsgrund 16 32025R0517
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die von der Kommission im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Pflege, dem Hosting und der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmenden Aufgaben; die praktischen Modalitäten für die Identifikation von Beamten und elektronischen Systemen und die technischen Einzelheiten in Bezug auf den Zugang von Beamten und elektronischen Systemen zum zentralen MIAS; die genauen Zugriffsberechtigungen der Beamten und elektronischen Systeme für die genauen Daten im zentralen MIAS, zu denen Zugang gewährt werden soll; die technischen Einzelheiten und das Format der an das zentrale MIAS übermittelten Informationen; sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.