Erwägungsgrund 17 32025R0517
Mehrwertsteuerbetrug ist ein gemeinsames Problem aller Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten allein verfügen nicht über die Informationen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Da das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, nämlich die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, wegen des grenzüberschreitenden Wesens des Binnenmarkts von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.