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Mit dieser Verordnung sollte daher ein kohärenter und umfassender Rahmen zur Bewältigung der nachteiligen handelsbezogenen Auswirkungen der globalen Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union eingerichtet werden. Angesichts der ernstzunehmenden Störungen im Stahlsektor und der sich rasch verschlechternden Lage der Stahlindustrie der Union ist es erforderlich, alle Drittländer abzudecken, auch diejenigen, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, und diejenigen, für die autonome Zollpräferenzregelungen gelten, etwa das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Der im Sinne der vorliegenden Verordnung eingerichtete Rahmen sollte einerseits die Eröffnung von Zollkontingenten und die Festlegung eines außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes ermöglichen und andererseits die Möglichkeit bieten, dass gegebenenfalls bilaterale Schutzmaßnahmen in Bezug auf Erzeugnisse aus Drittländern getroffen werden, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Wenn es nicht angebracht ist, bilaterale Schutzmaßnahmen zu treffen, sollten für Erzeugnisse aus Drittländern, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die Zollkontingente und der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz im Sinne dieser Verordnung gelten.