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Die Zollkontingente sollten auf Quartalsbasis entsprechend dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen Managementsystem verwaltet werden. Diese Art von Verwaltung stellt die Wirksamkeit sicher, indem unverhältnismäßig große Einfuhrmengen in sehr kurzer Zeit verhindert werden, ohne dabei die Handelsströme übermäßig zu stören. Im ersten Anwendungsjahr der vorliegenden Verordnung sollten die Zollkontingente, die nicht binnen eines Quartals in Anspruch genommen werden, auf das nächste Quartal im selben jährlichen Zeitraum der Anwendung des Zollkontingents übertragen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer flexibler sind und zur Gewährleistung der Kontinuität der Lieferketten und der Erfüllung bestehender Lieferverträge beigetragen wird. Nach dem ersten Anwendungsjahr der Verordnung müssen die Bestimmungen zur Übertragung nicht in Anspruch genommener Zollkontingente möglicherweise angepasst werden, wobei die Marktreaktionen auf die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie die Notwendigkeit, mögliche Marktstörungen anzugehen, berücksichtigt werden. Beispielsweise haben Erfahrungen mit der Verwaltung von Zollkontingenten im Stahlsektor, die bei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 gesammelt wurden, gezeigt, dass die Übertragung nicht in Anspruch genommener Zollkontingente unter bestimmten Umständen dazu beitragen kann, dass der Einfuhrdruck in einzelnen Quartalen oder Warenkategorien zunimmt, insbesondere wenn die Marktnachfrage oder der Verbrauch sinken, während die Einfuhren hoch bleiben. Umgekehrt kann der Umstand, dass es keine Übertragung gibt, unter bestimmten anderen Umständen zu Problemen beitragen, Kontinuität der Lieferketten zu gewährleisten und bestehende Lieferverträge zu erfüllen.