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Der Kommission sollten außerdem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die länderspezifische Aufteilung der im Rahmen dieser Verordnung eröffneten Zollkontingente festzulegen. Bei der Festlegung dieser Aufteilung sollte die Kommission den Einfuhrmarktanteil berücksichtigen, der vor den Auswirkungen der globalen Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union vorlag. Das Jahr 2013 ist die am besten geeignete Grundlage für diese Berechnung, da es noch nicht vom Vorliegen der globalen Überkapazitäten betroffen war, die 2015 deutlich anstiegen, jedoch bereits 2014 mit einer erhöhten Einfuhrdurchdringung erkennbare Auswirkungen zeitigten. Gleichzeitig ist wichtig, dass frühere Zollkontingente, insbesondere diejenigen der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1331 und (EU) 2023/2840 der Kommission für Handelsströme von Stahlerzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, bei der Zuteilung von Zollkontingenten berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission bestehende und künftige Freihandelsabkommen berücksichtigen, insbesondere diejenigen, bei denen die Verhandlungen bereits fortgeschritten sind. Weitere Elemente sollten gegebenenfalls ebenfalls berücksichtigt werden, etwa handelsverzerrende Auswirkungen von Drittlandsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Stahlmarkt der Union, der Umstand, dass ein Drittland gegen die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) oder multilaterale Umweltabkommen verstößt, der Abschluss internationaler Übereinkommen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 durch die Union, der Abschluss von internationalen Übereinkünften oder unverbindlichen internationalen Vereinbarungen im Hinblick auf das Ausmaß der globalen Überkapazitäten bei den von dieser Verordnung betroffenen Waren und die Notwendigkeit, die Diversifizierung der Lieferquellen zu gewährleisten. Ebenso sollten die Interessen von Bewerberländern der Union, die sich in einer außergewöhnlichen und unmittelbaren Sicherheitslage befinden, insbesondere wenn sie zuvor einen präferenziellen Zugang zum Unionsmarkt in den Warenkategorien hatten, für die diese Verordnung gilt, etwa die Ukraine, berücksichtigt werden, ohne dass die Wirksamkeit dieser Verordnung untergraben wird. Ferner sollte die Kommission gegebenenfalls die Zollkontingente berücksichtigen, die im Rahmen bilateraler Schutzmaßnahmen eröffnet wurden, damit der Gesamtbetrag der von der Union eröffneten Zollkontingente nicht den Betrag gemäß dem einschlägigen Anhang übersteigt. Außerdem sollte die Kommission mit Blick darauf, dass die Kohärenz und Konsistenz des auswärtigen Handelns der Union gewährleistet ist, wenn restriktive Maßnahmen die Einfuhr einer oder mehrerer in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender Warenkategorien aus Drittländern verbieten, diesen Drittländern für diese Warenkategorien keine Zollkontingente zuteilen. Schließlich sollte die Kommission ab dem 1. Oktober 2027 die Informationen berücksichtigen, die von Einführern über das Land des „Schmelzens und Gießens“ eingeholt wurden.