Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit die Höhe der für Einfuhren in die Union eröffneten Kontingente an die sich ändernden Gegebenheiten auf den Märkten der unter diese Verordnung fallenden Waren angepasst wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Verordnung festgelegten Mengen der Zollkontingente zu ändern. Gleichzeitig sollten etwaige Änderungen dieser Mengen weiterhin im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung stehen. Daher ist es angebracht, einen kombinierten Mindest- und Höchstwert der in dieser Verordnung festgelegten Mengen der Zollkontingente festzulegen, wobei berücksichtigt werden sollte, dass der Stahlverbrauch in der Union nach Angaben des Steel Outlook 2025 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bis 2030 stabil bleiben dürfte. Der kombinierte Höchstwert sollte berechnet werden, indem ein Marktanteil von 13 % auf die 2018 verzeichnete Verbrauchsmenge angewandt wird, da dies der höchste Jahreswert im Zeitraum 2013-2024 war. Der kombinierte Mindestwert sollte im Hinblick darauf festgelegt werden, dass bei einem Marktabschwung ein gleichwertiges Maß an Flexibilität geboten werden muss. Demnach sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die in dieser Verordnung festgelegten Mengen der Zollkontingente nur zu ändern, sofern ihr Gesamtwert weiterhin zwischen 14400000 Tonnen und 22200000 Tonnen liegt. Bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse sollte die Kommission gegebenenfalls die Entwicklung der Nachfrage, Änderungen bei den Einfuhrmarktanteilen, bedeutende Entwicklungen bei der globalen Überkapazität, das Maß an Fortschritten auf dem Dekarbonisierungspfad des Stahlsektors in der Union im Hinblick auf die Klimaziele der Union, die Entwicklung und den Umfang der Maßnahmen von Drittländern, die sich auf die Stahleinfuhren auswirken, mögliche Probleme mit der Versorgung bei bestimmten Warenkategorien im Zusammenhang mit unzureichenden Kapazitäten und erhebliche damit verbundene Preiserhöhungen, die Ziele der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und übermäßige Verdrängungseffekte bei bestimmten Zollkontingenten berücksichtigen. Der Kommission sollte die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, auch dazu übertragen werden, die Liste der Erzeugnisse im Anhang der Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.