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Die Kommission sollte den Warenanwendungsbereich dieser Verordnung periodisch bewerten. Insbesondere sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 bewerten, ob der Warenanwendungsbereich so geändert werden muss, dass bestimmte Waren darunter fallen. Bis zum 30. Juni 2027 sollte die Kommission bewerten, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, insbesondere im Hinblick darauf, dass bestimmt wird, ob sie auch Waren umfassen sollte, die aus einer erheblichen Menge an Stahl hergestellt werden oder eine erhebliche Menge an Stahl enthalten, u. a. vorrangig nachgelagerte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen. Außerdem sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2029 und danach alle zwei Jahre eine weitere Bewertung des Warenanwendungsbereichs vornehmen, es sei denn, erhebliche Marktstörungen oder plötzliche Veränderungen bei den globalen Handelsmustern erfordern eine frühere Bewertung. Darüber sollte die Kommission vor jeder Bewertung des Warenanwendungsbereichs rechtzeitig die Interessenträger konsultieren. Insbesondere sollte im Hinblick auf den knappen Zeitrahmen für die erste Bewertung bis zum 1. Juli 2026 eine Konsultation eingeleitet werden. Zeigen die Bewertungen, dass der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, so sollte die Kommission in Betracht ziehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen.