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Der Kommission sollten außerdem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsaktenbilaterale Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Drittländern anzuwenden, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Diese bilateralen Schutzmaßnahmen sollten dem jeweiligen Freihandelsabkommen entsprechen. Es ist wichtig, dass die Kommission bei der Festlegung, welche bilateralen Schutzmaßnahmen Anwendung finden sollen, die Notwendigkeit beachtet, einen kohärenten und umfassenden Rahmen gemäß dieser Verordnung einrichtet und die nachteiligen handelsbezogenen Auswirkungen der globalen Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union angeht. Um sicherzustellen, dass die Kommission in der Lage ist, bilaterale Schutzmaßnahmen rasch anzuwenden, ist es wichtig, dass die in der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen und Verfahren nicht für bilaterale Schutzmaßnahmen gelten, die gemäß dieser Verordnung angewandt werden.