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Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle drei Jahre sollte die Kommission die die Wirksamkeit dieser Verordnung bewerten und dabei der Entwicklung der wesentlichen Parameter Rechnung tragen, die ihre Annahme gerechtfertigt haben, darunter die Entwicklung und die Tendenzen der globalen Überkapazitäten und deren handelsbezogene Auswirkungen auf den Stahlmarkt der Union und die Interessen der Union; und die Entwicklung der Lage der Stahlindustrie der Union, darunter Preisniveau und Kapazitätsauslastung, die Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Industriezweige sowie auf die Endverbraucher in der Union, und den Dekarbonisierungspfad des Stahlsektors in der Union im Hinblick auf die Klimaziele der Union. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Kommission die Lage hinsichtlich handelsbeschränkender Maßnahmen von Drittländern im Stahlsektor und deren mögliche oder wahrscheinliche Implikationen und Auswirkungen in Bezug auf die Gefahr einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt in die Bewertung einfließen lässt und die Lage in Bezug auf das Vorliegen nicht marktorientierter Strategien und Praktiken in Drittländern und deren Auswirkungen auf den Stahlmarkt der Union analysiert.