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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Union, negative handelsbezogene Auswirkungen globaler Überkapazität auf den Stahlmarkt der Union zu bewältigen, Zollkontingente zu eröffnen und außerhalb des Kontingents geltende Zollsätze festzulegen und die Möglichkeit der Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Union zu schaffen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrages über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.