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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden um zu bestimmen, ob die Übertragung nicht in Anspruch genommener Zollkontingente zulässig sein soll, wobei einerseits der gestiegene Einfuhrdruck und andererseits das Maß an durchschnittlicher Inanspruchnahme von Zollkontingenten und die unzureichende Versorgung nachgelagerter Stahlnutzer berücksichtigt werden. Insbesondere sollte, wenn die durchschnittliche Inanspruchnahme der Zollkontingente für eine bestimmte Warenkategorie in den ersten drei Quartalen des Jahreszeitraums der Anwendung der Zollkontingente bei mehr als 80 % liegt, die Übertragung zulässig sein, da die Gefahr einer sehr großen Menge an zollfreien Einfuhren in einem bestimmten Quartal deutlich gesenkt würde.