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Auch wenn in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz unter Berücksichtigung der Höhe der Zölle im Stahlsektor in anderen wichtigen Märkten mit 25 % festgesetzt wurde, ist es jetzt angezeigt, den außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatz mit 50 % festzusetzen, um das Risiko einer Handelsumlenkung zu minimieren. Dieser Zoll würde zusätzlich zu anderen Zöllen gelten, die für die unter diese Verordnung fallenden Warenkategorien gelten.