Art. 34 32008D0615
Kosten
Jeder Mitgliedstaat trägt die seinen Stellen aus der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden operativen Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Mitgliedstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren.
Jeder Mitgliedstaat trägt die seinen Stellen aus der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden operativen Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Mitgliedstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren.