Art. 33 32008D0615
Durchführungsmaßnahmen
Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen an.
Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen an.