Erwägungsgrund 12 32015D1835
Bei der Annahme von Leitlinien, Anweisungen oder Beschlüssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur sollte der Rat auf Ebene der Verteidigungsminister zusammentreten. Alle Leitlinien, Anweisungen oder Beschlüsse, die vom Rat in Verbindung mit der Tätigkeit der Agentur angenommen werden, sollten nach Maßgabe von Artikel 240 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgearbeitet werden.