Erwägungsgrund 16 32015D1835
Es sollte vorgesehen werden, dass die von der Agentur verwalteten Mittel von Fall zu Fall durch Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ergänzt werden können, wobei die für den Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Artikel 41 Absatz 2 EUV, uneingeschränkt zu beachten sind.