Erwägungsgrund 18 32015D1835
Die Tatsache, dass diese Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme in den Funktions- und Aufgabenbereich der Agentur fallen, wird durch die Bemühungen zur Klarstellung des Status dieser Tätigkeiten als integrale Bestandteile des Haushaltsplans der Agentur gestützt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Befreiung gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll Nr. 7) und gemäß Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ausschließlich für Tätigkeiten, in denen die Rolle der Agentur bei der Verwaltung von Projekten oder Programmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen darstellt, in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung kann nur dann gelten, wenn die Agentur einen zusätzlichen Nutzen bewirkt. Die Befreiung würde sich daher nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Rolle der Agentur lediglich in der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten besteht.