Erwägungsgrund 10 32021D1363
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.