Erwägungsgrund 24 32021D1363
Was Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und in Häfen betrifft, so hätten die Maßnahmen, die Finnland zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffen habe, regelmäßige Inspektionen und Weiterbildungen zwar beeinträchtigt, aber nicht vollständig verhindert.