Erwägungsgrund 30 32021D1363
Finnland beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und der entsprechenden Fristen, jedoch keine Verlängerung der in Artikel 16 Absatz 2 und in Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 vorgesehenen 10-Monats-Zeiträume. Darüber hinaus könnten Sicherheitsübungen weiterhin durchgeführt werden, auch wenn in geringerem Umfang oder online. Die beantragten Verlängerungen sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.