Erwägungsgrund 23 32021D1363
So beziehe sich die beantragte Verlängerung der in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeiträume nur auf die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021, worunter nur eine begrenzte Anzahl von Berufskraftfahrern falle. Darüber hinaus habe die Mehrheit der Fahrer, denen eine solche verlängerte Gültigkeitsdauer zugutekommt, bereits mindestens einmal eine Weiterbildung absolviert und damit ihre Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen. Zudem betreffe die beantragte Verlängerung einen relativ kurzen Zeitraum und beziehe sich nur auf den in der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Bezugszeitraum und nicht auf die Gültigkeit der betreffenden Dokumente. Die beantragten Verlängerungen sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.