Erwägungsgrund 12 32021D1363
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird der Zeitraum von 18 Monaten für die Durchführung verschiedener Übungen nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 verlängert, der andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.