Erwägungsgrund 9 32021D1363
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.