Erwägungsgrund 36 32021D1363
Die Kommission ist der Auffassung, dass Finnland keine konkreten Informationen zu den Gründen vorgelegt hat, weshalb aufgrund der zur Vermeidung oder Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen, die Erneuerung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigungen oder der Sicherheitsgenehmigungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2, die Erneuerung der Genehmigungen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2, die Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen oder die Beendigung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen Genehmigungen bereits früher nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 widerrufen wurden, über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben sollten. Finnland hat auch keine Informationen darüber vorgelegt, weshalb die beantragten Verlängerungen nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr führen sollten.