Erwägungsgrund 38 32021D1363
Die Kommission kann nicht feststellen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen erfüllt sind oder dass die beantragten Verlängerungen nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr führen. Finnland sollte daher nicht ermächtigt werden, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 zu verlängern.